Arbeitsrecht Gelsenkirchen
Oftmals sehen Arbeitsverträge zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses eine Probezeit vor, wobei der gesetzlich vorgesehene Maximalzeitraum für die Probezeit von 6 Monaten auch einvernehmlich – insbesondere durch eine nachträgliche Verlängerung – nicht überschritten werden darf.
Welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten gelten für die Probezeit? Letztlich gilt für die Probezeit nur eine Besonderheit, und zwar die Verkürzung der ansonsten geltenden gesetzlichen Kündigungsfrist von 4 auf 2 Wochen. Viele Arbeitnehmer meinen, der Arbeitgeber könne darüber hinaus nur während der Probezeit ohne Vorliegen von Gründen kündigen. Dabei wird jedoch außer Acht gelassen, dass die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes in den ersten 6 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses keine Anwendung finden und der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis somit im ersten halben Jahr sowieso ohne Angaben von Gründen kündigen könnte.
Sollten auf das Arbeitsverhältnis tarifvertragliche Regelungen Anwendung finden, kommen möglicherweise Sonderregelungen zur Anwendung. Es gibt etwa Tarifverträge, welche die Kündigungsfrist in der Probezeit auf einen Tag reduzieren. Gerne stehen wir als Fachanwälte für Arbeitsrecht bei allen Fragen rund um die Probezeit zur Verfügung.
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