Arbeitsrecht Gelsenkirchen
Vom sogenannten Outsourcing spricht man, wenn der Arbeitgeber Aufgaben, die bislang innerhalb des Unternehmens von eigenen Mitarbeitern erledigt wurden, im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung an ein fremdes Unternehmen vergibt. Entfällt infolge der Fremdvergabe ein Arbeitsplatz, so kann dies einen Grund für den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung darstellen.
Das Outsourcing kann auch dazu führen, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die in dem auszugliedernden Betrieb oder Betriebsteil arbeiten, im Wege des Betriebsübergangs auf das neue Unternehmen, das mit der Erledigung dieser Arbeiten beauftragt wird, übergehen. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den bisherigen Arbeitgeber, wäre dann, wenn sie wegen des Betriebsübergangs erfolgt, unwirksam (§ 613 a Abs. 4 BGB). Planen Sie unternehmerische Umbauten, nehmen Sie am besten Kontakt zu einem Anwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt auf.
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