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Keine Anwendung der verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen im Privathaushalt

Erscheinungsdatum: 28.01.2021, BAG, 11.06.2020, 2 AZR 660/19:

In der obigen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB nicht für Arbeitsverhältnisse in einem Privathaushalt gelten. Dabei handele es sich nicht um Arbeitsverhältnisse in einem „Betrieb oder Unternehmen“ gemäß § 622 Abs. 2 BGB.

Im zu entscheidenden Fall hatte der beklagte Arbeitgeber in dem mit seiner privaten Haushaltshilfe abgeschlossenen Arbeitsvertrag Kündigungsfrist vereinbart, welche die unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeit geltenden verlängerte gesetzliche Kündigungsfrist unterschritt. Nach dieser Regelung erhöht sich die Kündigungsfrist je nach Beschäftigungszeit von ursprünglich einmal 4 Wochen zum 15. oder Monatsende auf bis zu 7 Monate zum Monatsende.

Das BAG entschied, dass anders als in einem Unternehmen oder Betrieb, in welchem grundsätzlich davon auszugehen sei, dass ordentlich gekündigte Arbeitsverhältnisse bis zum Ablauf der gesetzlich bestimmten Kündigungsfrist für beide Seiten in zumutbarer Weise fortgesetzt werden können, einem privaten Arbeitgeber, der einen Arbeitsvertrag ausschließlich für seinen privaten Haushalt abschließe, weder abverlangt werden könne, den Arbeitnehmer weiterhin innerhalb seiner Privatsphäre zu beschäftigen noch den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freizustellen.

Festzuhalten als Fazit ist also, dass mit einer privat beschäftigten Haushaltshilfe eine Kündigungsfrist vereinbart werden kann, welche die gesetzlichen verlängerten Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB unterschreitet. Demnach dürfte bei einer privat beschäftigten Haushaltshilfe, sollte man arbeitsvertraglich die gesetzliche Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende vereinbaren, auch nach einer mehr als 20-jährigen Beschäftigungszeit gelten und nicht von einer siebenmonatigen Kündigungsfrist aufgrund der Dauer der Beschäftigungszeit auszugehen sein.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gelsenkirchen
Helge Nitsche

 
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