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Urlaubsanspruch erlischt nicht automatisch

EuGH, 06.11.2018, C-619/16, C-684/16:

Der EuGH hat entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verfallen darf, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat (EuGH, 06.11.2018, C-619/16, C-684/16).

Nach Ansicht des EuGH lässt es das Unionsrecht nicht zu, dass ein Arbeitnehmer die ihm gemäß dem Unionsrecht zustehenden Urlaubstage (20 Tage Mindesturlaub in der 5-Tage-Woche) und entsprechend seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub automatisch schon allein deshalb verliert, weil er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder im Bezugszeitraum) keinen Urlaub beantragt hat.

Nach Auffassung des EuGH könnten diese Ansprüche nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zum Beispiel durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber zu beweisen habe.

Vor dem Hintergrund dieser neuen Rechtsprechung ist es Arbeitgebern daher anzuraten, die von ihren Arbeitnehmern genommenen Urlaubstage zu überwachen und den Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr rechtzeitig darüber zu informieren, dass noch ein Urlaubsanspruch besteht und er diesen bis zum Jahresende (oder im Bezugszeitraum) nehmen muss, damit er des Anspruchs nicht verlustig geht.

Arbeitnehmer sollten hingegen sehr genau prüfen, ob ihr Urlaubsanspruch tatsächlich nach Ablauf des Kalenderjahres verfallen ist, sollte der Arbeitgeber die Übertragung noch bestehender Resturlaubsansprüche anzweifeln.

 

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Gelsenkirchen
Daniela Doberstein

 
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