Arbeitsrecht Gelsenkirchen
Als Arbeitnehmer hat man einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses zum Ende der Beschäftigung. In der Regel handelt es sich dabei um ein sogenanntes qualifiziertes Arbeitszeugnis. Dieses enthält als notwendige Angaben die vollständige Bezeichnung des Arbeitgebers, den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort des Arbeitnehmers, die Dauer der Beschäftigung, eine genaue Tätigkeitsbeschreibung sowie die Bewertung der Leistung und Führung. Als Ausstellungsdatum ist in jedem Falle das tatsächliche Beendigungsdatum anzugeben und nicht das Datum, an welchem das Zeugnis möglicherweise tatsächlich erst geschrieben wird.
Ein Anspruch auf Erteilung eines sogenannten Zwischenzeugnisses noch während der Beschäftigung besteht immer dann, wenn der Arbeitnehmer ein „berechtigtes Interesse“ an der Erteilung eines solchen Zeugnisses hat. Dies ist etwa dann gegeben, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung in Aussicht stellt, der Arbeitnehmer sich bei einem anderen Arbeitgeber bewerben möchte, sich der Aufgabenbereich oder sich die Führungsperson des Arbeitnehmers ändert.
Der Anspruch zur Zeugniserteilung kann auch verfallen oder verwirken. Diesbezüglich sind unbedingt mögliche Ausschlussfristen zu berücksichtigen. Gelten solche nicht, wird allgemein angenommen, dass der Anspruch auf Zeugniserteilung spätestens 6 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verwirkt. Möchten Sie als Arbeitnehmer Ihr Zeugnis einklagen, nehmen Sie Kontakt zu einem Anwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht auf.
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